Neues Gesetz für das Sanierungs- und Insolvenzrecht Hurra, es wird ein … SanInsFoG!

Besser spät als nie, so heißt es oft, wenn etwas das Licht der Welt erblickt. Nun, ganz soweit es nun doch noch nicht beim SanInsFoG, dem neuen Gesetz, mit dem die Bundesregierung mit anderen europäischen Staaten endlich gleichziehen wird. Aber auch wenn das Gesetz wegen einiger Kritikpunkte nicht wie geplant am 1. Januar in Kraft treten sollte, gibt es für Geschäftsführer bereits jetzt einige wichtige Änderungen zu beachten.

Als der Regierungsentwurf zum SanInsFoG am 14. Oktober vorgestellt wurde, gab es breite Zustimmung zu den meisten Inhalten – aus meiner Sicht zu Recht, denn endlich gibt es einen gesetzlichen Rahmen und zugleich ein Instrumentarium für die außerinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen. Niedergeschrieben ist dies im wichtigsten Bestandteil des SanInsFoG, und zwar im Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Kuriose Debatte um generisches Femininum

Kurios war der Streit um die Ausformulierung des Referentenentwurfs: Erstmals in der bundesdeutschen Geschichte wurde ein Gesetzesvorschlag ausschließlich im generischen Femininum formuliert. Prompt gab das Bundesinnenministerium zu bedenken, dass ein Gesetzesentwurf in ausschließlich weiblicher Begriffsform rechtlich gesehen womöglich nur für Frauen gelte. Dadurch erhielt das Gesetz so viel öffentliche Aufmerksamkeit wie kein anderes Gesetz zur Regelung wirtschaftlicher Vorgänge. Selbst in einer öffentlich-rechtlichen Talkshow entflammten zu diesem Thema heftige Wortgefechte von Spitzenpolitikerinnen (sic!).

Wirklich geeignet für KMU?

Nach der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im zuständigen Ausschuss am 25. November gab es in der darauf folgenden Sitzung im Bundestag kontroverse Diskussionen, die sich vor allem um zwei zentrale Regelungen drehten: Einige Abgeordnete, darunter Vertreter der Grünen, forderten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen einen leichteren sprich kostengünstigen Zugang zur Präventiven Restrukturierung.

Aktuell wird dies von Experten untersucht, unter anderem in einem Arbeitskreis des Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung des BDU, an dem auch ich Mitte Dezember teilnehmen werde. Ziel ist es Beispiele aufzuzeigen, in denen auch kleinere Unternehmen von den Vorteilen des StaRUG profitieren können, ohne zuvor kostenintensive Beratungen konsultieren zu müssen.

Haftung von Geschäftsleitern geht für viele zu weit

Der zweite Streitpunkt betrifft die im Gesetz vorgesehene Ausweitung der Haftung von Geschäftsleitern die unter anderem von Vertretern der FDP moniert wird. Laut Entwurf gibt es keine Beschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen des Geschäftsleiters, wenn die Zahlungsähigkeit des Unternehmens in Gefahr gerät. Er soll künftig ab dem Zeitpunkt, an dem er feststellt, dass innerhalb der nächsten 24 Monate der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht, bei allen Handlungen die Gläubigerinteressen voranstellen. Dies wird zu einem Spannungsfeld mit den Anteilseignern führen.

D&O-Policen werden teurer

Sollte diese Regelung beibehalten werden, würde dies aus meiner Sicht dazu führen, dass die klassische DNA des Unternehmers, Risiken einzugehen und sein Unternehmen zu erhalten, ein wenig ad absurdum geführt wird. Hinzu kommt, dass es mit großer Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass die D&O-Versicherer ihre Policen deutlich ausweiten und dies in Form höherer Versicherungsprämien in Rechnung stellen werden.

Corona-Regeln benötigen Übergangsregelung

Diese – aus meiner Sicht – wichtigen Überprüfungen werden wohl letztlich dazu führen, dass das neue Gesetz nicht wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Dennoch werden in diesem Fall temporäre Lösungen (CovInsAG) für Corona-geschädigte Unternehmen kommen (müssen), denn die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung gilt nach derzeitigem Recht ab 1. Januar wieder. Die Vorhersagequalität zur Unternehmensfortführung ist aber bei einigen Unternehmen bzw. Branchen weiterhin gering.

Ursprünglich war im CovInsAGvorgesehen, den Zeitraum für eine wahrscheinlich eintretende Überschuldung bei Corona-geschädigten Unternehmen auf vier Monate zu verkürzen. Damit würde der schlechten Planbarkeit für die betroffenen Unternehmen Rechnung getragen. Im Klartext bedeutet diese Regelung, dass ein Antrag auf Insolvenz nicht gestellt werden muss, wenn das Unternehmen für die kommenden vier Monate voraussichtlich genügend Finanzmittel besitzt, um den Betrieb fortführen zu können.

Zahlungsfähigkeit über 12 Monate kaum prognostizierbar

Wie wichtig diese Ausnahmeregel in der Praxis ist zeigt meine Erfahrung aus der Beratung eines Messebau-Unternehmens. Noch im Februar dieses Jahres hatte der Geschäftsführer fest damit gerechnet, dass ab Herbst 2020 wieder große Messen stattfinden würden – und damit das eigene Geschäft wieder in normales Fahrwasser komme. Nun, wir wissen heute, dass es anders kam. Bei diesen Unternehmen, aber auch bei den zahlreichen Gastronomie-Betreibern, sind Fortbestehensprognosen über einen Zeitraum von zwölf Monaten nach aktuellem Stand schlicht unmöglich.

Auch wenn sich noch manche Regelungen ändern sollten oder später in Kraft treten – es wird sich für die Sanierung und Restrukturierung vieles (zum Guten) wandeln. Jetzt ist die Zeit, sich darauf vorzubereiten. Daher wird es sich auch in meinem nächsten Beitrag in der kommenden Woche darum drehen, welche Chancen und Risiken sich für Unternehmen durch SanInsFoG, StaRUG und InsO ergeben.

Bleiben Sie bis dahin gesund und wachsam – schließlich geht es um Ihr Unternehmen!

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